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Auf dieser Seite finden Sie Informationen, Rechtsprechung etc. zum Thema Steuerrecht, die für Teile meiner Mandantschaft wichtig oder von allgemeinen Interesse sind. Bitte beachten Sie den Haftungsausschluss am Ende der Seite. 9) Derzeitige Erbschaft-/Schenkungsteuer muss bis spätestens 31. Dezember 2008 neu geregelt werden Bei der Übertragung von Grundstücken und Immobilien auf die Erben besteht hinsichtlich der Erbschaft- und Schenkungsteuer Handlungsbedarf, da das Bundesverfassungsgericht entschieden hat, dass die Bewertung von Immobilien im Erbfall derzeit verfassungswidrig ist. Diskutiert werden im Moment Gesetzesentwürfe die zu einer erheblichen Mehrbelastung des Erbenden oder Schenkenden führen können. Eine höhere Belastung des Steuerzahlers bei einer Schenkung (§§ 516 ff. BGB) von Immobilien ist abzusehen. Sie sollten daher die derzeitige Rechtslage und die noch vorhandenen Möglichkeiten nutzen. Der Gesetzgeber hat bis zum 31.12.2008 Zeit rechtmäßige Regelungen zu schaffen, wobei diese jedoch auf einen früheren Zeitpunkt bezogen werden können. Wenn Sie die voraussichtlich höheren Steuern sparen möchten, sollten Sie schnellstmöglich handeln! Interessant sind zusätzlich die gesetzlichen Freibeträge, die Sie alle 10 Jahre neu in Anspruch nehmen können. Bisher fällt die Erbschaft- und Schenkungsteuer nur auf einen prozentualen Anteil des Verkehrswertes von Immobilien an. Dieser liegt meist zwischen 55% und 70%. Das sonstige Vermögen, wie Geld und Wertpapiere, wird mit dem Nennwert bewertet. Absicherung der Schenkenden Zur Absicherung der Schenkenden gibt es mehrere Möglichkeiten, die im Schenkungsvertrag berücksichtigt werden können. - „Wohlverhaltensregeln“ können das Beleihen, oder den Verkauf einer Immobilie untersagen. - Durch „Nießbrauch“ kann der Schenkende aus vermieteten Objekten weiterhin die Miete vereinnahmen. - „Lebenslanges Wohnrecht“ sichert den Verbleib im zu verschenkenden Objekt. Kettenschenkung Wenn Großeltern ihren Enkeln etwas schenken wollen, kann dieser Umweg zu einer deutlichen Steuerersparnis führen. Hierbei übertragen die Großeltern den zu verschenkenden Vermögensgegenstand vorerst auf Sohn oder Tochter. Die Eltern reichen zu gegebener Zeit das Geschenk an ihre Kinder weiter. So können die Enkelkinder mit beträchtlichen Guthaben steuergünstig beschenkt und die Freibeträge mehrfach ausgenutzt werden. Zwischen den Schenkungen muss eine einjährige „Schamfrist“ liegen und die Schenkungsbeträge sollten nicht identisch sein.
8) Planung der steuerrechtlichen Änderung bezüglich des Sparerfreibetrags verwirklicht Die geplante Änderung des Sparerfreibetrags (siehe unter Punkt 6)) steht nun fest. Ab 2007 wird dieser wie unten dargestellt gesenkt. 7) Sonderausgaben 2006 Bestimmte Aufwendungen, die weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten bei den einzelnen Einkunftsarten sind, können, teils begrenzt, teils unbegrenzt, als Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Geregelt ist dies in den §§ 10 bis 10b EStG. Sonderausgaben, die für das Jahr 2006 berücksichtigt werden sollen, sind spätestens bis zum 31. Dezember 2006 zu leisten. Zu den unbegrenzt abziehbaren Sonderausgaben zählen Renten, dauernde Lasten, Kirchensteuern, Kirchenbeiträge sowie private Steuerberatungskosten. Zu den begrenzt abziehbaren Sonderausgaben gehören: - Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten können auf Antrag unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 13.805 € abgezogen werden. - Kinderbetreuungskosten können als Sonderausgaben geltend gemacht werden, wenn sie nicht wie Werbungskosten oder Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind. - Berufsausbildungskosten (Aufwendungen für die erstmalige Ausbildung oder für ein Erststudium) können bis zu einer Höhe von 4.000 € jährlich als Sonderausgaben geltend gemacht werden. - Vom Schulgeld für die eigenen Kinder an bestimmten Privatschulen können 30% als Sonderausgaben abgezogen werden. - Spenden an bestimmte Institutionen können bis zur Höhe von 5% des Gesamtbetrags der Einkünfte oder bis zu 2% der Summe aus den Umsätzen sowie den Löhnen und Gehältern abgezogen werden. - Mitgliedsbeiträge und Spenden an politische Parteien können unter Voraussetzungen mit 50% direkt von der Einkommensteuer abgezogen werden. 6) Geplante steuerrechtliche Änderungen aus dem Koalitionsvertrag der neuen Bundesregierung
Darüber hinaus fallen teilweise schon ab 2006 viele Steuervergünstigungen weg. Hierzu zählen unter anderem:
5) Vom Unternehmer privat genutzte betriebseigene Pkw werden nur noch bei mehr als 50%iger betrieblicher Nutzung mit der 1 v. H.-Methode besteuert.
Wer als Freiberufler, Selbständiger oder Gewerbetreibender einen betriebseigenen Pkw auch für private Zwecke nutzt, konnte diesen bisher im Rahmen der gewinnerhöhenden Nutzungsentnahme pauschal mit 1% des Listenpreises pro Monat veranschlagen. Dies war günstig, da alle mit dem Pkw in Verbindung stehenden Kosten als Betriebsausgaben abgerechnet werden konnten und nur ein kleiner Privatanteil dagegen gerechnet wurde. Dies war bis zu einer 90%igen privaten Nutzung möglich (gewillkürtes Betriebsvermögen). Nach der Neuregelung darf der Anteil der betrieblichen Nutzung, inkl. des Arbeitsweges nun 50% nicht mehr unterschreiten um die 1 v. H.-Methode anwenden zu können. (notwendiges Betriebsvermögen) Für den Fall der überwiegenden privaten Nutzung ist dieser Anteil zu schätzen und nur die für die betriebliche Nutzung tatsächlich anfallenden Kosten als Entnahme zu verbuchen. Diese Regelung gilt für alle Geschäftsjahre, die ab dem 1. 1. 2006 beginnen. Die Führung eines Fahrtenbuches ist zwar nicht vorgeschrieben, aber im Zweifel außerordentlich sinnvoll, um unter Umständen beweisen zu können, dass die private Nutzung unter 50% liegt. Dies gilt nicht für Arbeitgeber, die ihren Arbeitnehmern eine private Nutzung des Dienstwagens einräumen, da diese Nutzung als betrieblicher Vorgang immer nach der 1 v. H.-Methode behandelt wird.
4) Maximales Einkommen volljähriger Kinder Um steuerliche Vorteile sowie einen Kindergeldanspruch für ein volljähriges Kind zu begründen, darf dieses eine bestimmte Einkommensgrenze nicht überschreiten. Für das Jahr 2006 liegt diese Grenze bei 7.680,- €. Es können bei der Berechnung noch Werbungskosten des Kindes geltend gemacht werden. Diese dürfen pauschal mit 920,- € veranschlagt werden. Auch Beiträge zur Sozialversicherung können von den Einkünften abgezogen werden. Hinzugerechnet werden müssen dagegen etwaige Kapitaleinkünfte des Kindes, und zwar auch solche bis zur Höhe des Sparer-Freibetrages von 1.370,- €.
3) Erstattung von Verwarnungsgeldern muss kein Arbeitslohn sein Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 7. Juli 2004 VI R 29/00 (BStBl 2005 II S. 367) entschieden, dass vom Arbeitgeber aus ganz überwiegend eigenem Interesse übernommene Verwarngelder/Geldbußen nicht als Lohnbestandteil gelten müssen und somit auch nicht der Lohnsteuer unterliegen. Im konkreten Fall übernahm ein Paketzustelldienst die Verwarngelder für Falschparken, nicht jedoch für andere Verkehrsverstöße (zu schnelles Fahren etc.). Bekannt war die Verwarn-/Bußgeldproblematik bis dato aus der Tatsache, dass eigene Verwarn-/Bußgelder vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen waren. Inwiefern die aus überwiegende eigenem Interesse für Angestellte übernommenen Bußgelder vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen sind, hat der Bundesfinanzhof hier nicht entschieden. Prognose: In einem solchen Fall werden auch diese Bußgelder vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen sein, da eine solche innerbetriebliche Regelung den zugrunde liegenden Verkehrsverstößen Vorschub leistet und es keinen Unterschied machen kann, ob der Unternehmer selber den Verstoß verübt, oder seine Angestellten. 2) Aufteilung der Aufwendungen für ein Häusliches Arbeitszimmer (§ 4 V Nr. 6b EStG) Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 14.12.2004 (XI R 13/04) entschieden, dass bei einer Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers für verschiedene Tätigkeiten die Voraussetzungen für jede Tätigkeit getrennt zu prüfen sind und ein Abzug dann anteilig für die Tätigkeit vorzunehmen ist, welche den gesetzlichen Voraussetzungen entspricht. Beispiel: Das Arbeitszimmer wird zu 40% für Tätigkeit 1 genutzt, und zu 60% für Tätigkeit 2. Bezüglich Tätigkeit 2 besteht aber keine Abzugsfähigkeit, da ein anderer Arbeitsplatz hierfür zur Verfügung steht. Die Kosten für das Arbeitszimmer können mithin nur zu 40% abgezogen werden.
1) Kürzung des Vorsteuerabzugs für betrieblich veranlasste Bewirtungskosten verstößt gegen Europarecht (§ 4 V Nr. 2 EStG, § 15 Ia Nr. 1 UStG) Es bleibt dabei: Aufwendungen für betrieblich veranlasste Bewirtungskosten können nur zu 70% als Betriebsausgaben abgezogen werden (§ 4 V Nr. 2 EStG). Aber: Die entsprechende Kürzung des Vorsteuerabzuges verstößt gegen Europarecht (BFH v. 20.02.2005, V R 76/03). Der Vorsteuerabzug kann - auch rückwirkend - ungekürzt in Anspruch genommen werden.
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die Richtigkeit oben stehende Angaben übernehme. |