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Auf dieser Seite finden Sie Informationen, Rechtsprechung etc. zum Thema Arbeitsrecht, die für Teile meiner Mandantschaft wichtig oder von allgemeinem Interesse sind. Bitte beachten Sie den Haftungsausschluss am Ende der Seite. 6) Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG):
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz ist in Kraft. Auf folgender Seite
haben wir für Sie die wichtigsten Informationen für Arbeitnehmer und
Arbeitgeber zusammengefasst:
www.kanzlei-fmeyer.de/arbeitsrechtAGG.html
5) Mobbing Wer als Arbeitnehmer von Kollegen oder Vorgesetzten systematisch
angefeindet, schikaniert oder diskriminiert wird kann Schadenersatzansprüche
geltend machen. Hierzu ist sind aufeinander aufbauende oder ineinander
übergehende Verhaltensweisen erforderlich, die "ein von der Rechtsordnung
missbilligtes Ziel" verfolgen, z.B. einen Arbeitnehmer so zur Kündigung zu
bewegen. Hier müssen Grundrechte angegriffen und verletzt werden, wie u.a.
das allgemeine Persönlichkeitsrecht, die Ehre, der Körper oder die
Gesundheit. Wichtiges Kriterium ist die Systematik, die hinter den Angriffen
erkennbar sein muss und eine klare Täter- und Opferrolle darstellt. Eine
einmalige Beleidigung ist somit noch nicht als Mobbing zu verstehen. (SächsLAG
v.17.2.05; NZB 8 AZN 508/05, Arbeit und Recht 2006,131) 4) Sonn- und Feiertagszuschläge In einem vom BAG entschiedenen Fall hatte ein Tankwart der im
Schichtdienst auch an Sonn- und Feiertagen eingesetzt wurde auf
entsprechende gesetzliche Zuschläge geklagt. Doch verlor er in allen
Instanzen mit der Begründung, dass ein solcher gesetzlicher Anspruch gar
nicht existiere, auch nicht wie hier gefordert aus § 11 II ArbZG. Der
dortige verweis auf § 6 V ArbZG begründet nur Ansprüche auf Nachtzuschläge
an Sonn- und Feiertagen. Der einzigen Anspruch, der Arbeitnehmern für Arbeit
an Sonn- und Feiertagen zusteht, ist gem. §11 III ArbZG ein solcher auf
einen Ersatzruhetag. (BAG v. 1.11.06 - 5 AZR 97/05; Arbeit und Recht
2006,65) 3) Kündigungsschutz im Kleinbetrieb In vorliegendem Fall (ArbG Freiburg, v. 4. 2. 2005 - 14 Ca 469/04 Arbeit
und Recht 2006,70) wurde einem Elektroinstallateur gekündigt, der in einem
sog. Kleinbetrieb (5 oder weniger Angestellte) beschäftigt war. Wegen diesem
Unternehmensstatus war eine Kündigungsschutzklage nicht möglich, aber der
Arbeitnehmer war durch § 242 BGB "Treue und Glauben" geschützt. Diese Norm
kann nur unter strengen Voraussetzungen neben §1 KSchG stehen, nämlich nur
wenn die Kündigung aus einem Grund gegen Treue und glauben verstößt, die
nicht von § 1 KSchG erfasst wird. Das Gericht war der Meinung, dass, wie
hier, ein langjähriger Mitarbeiter ein gewisses Vertrauen in seinen
Arbeitsplatz haben dürfe und auch Arbeitgeber in einem Kleinbetrieb ein
gewisses Maß an sozialer Rücksichtnahme i.S.v. Art. 12 GG zu berücksichtigen
hätten. Abzustellen sei hierbei also auf das Interesse des Arbeitgebers,
einem bestimmten Arbeitnehmer z.B. auf Grund seiner Fähigkeiten zu kündigen.
Hat der Arbeitgeber hier ein solches spezifisches eigenes Interesse nicht,
muss er die Hintergründe der Arbeitnehmer, wie Betriebszugehörigkeit, Alter
oder Unterhaltspflichten vergleichen und unter dem Einfluss eines
Mindestmaßes an sozialer Rücksichtnahme eine Entscheidung unter mehreren,
gleich qualifizierten Arbeitnehmern treffen. 2) Immer wieder: Surfen/Email-Nutzung am Arbeitsplatz Derzeit (Juli 2005) ist wieder eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zum Thema surfen im Internet am Arbeitsplatz in der Presse und im Gespräch. Wieder einmal zeigt sich, dass es hier bezüglich der rechtlichen Einordnung im Bezug auf (außerordentliche) Kündigungen keine Generalisierungen gibt. Beachten Sie bitte auf jeden Fall folgende Hinweise: a) Arbeitgeber und Arbeitnehmer: Stellen Sie im Arbeitsvertrag oder einer von beiden Seiten unterschriebenen Erklärung klar, was erlaubt ist und was nicht (private Emails, private Internet-Nutzung - evtl. mit "unerlaubten Seiten" wie z.B. Pornographie, Gewalt etc.). Darin enthalten sein sollte auch eine Regelung, wie eine etwaige "Kontrolle" durch den Arbeitgeber erfolgt. b) Arbeitgeber: Verstöße gegen die oben beschriebene Regelung sind zu dokumentieren und eventuell mit Abmahnungen zu ahnden. Eine außerordentliche ("fristlose") Kündigung wird nur in den seltensten Fällen durchgehen. c) Arbeitnehmer: Halten Sie sich an die vereinbarte Regelung, insbesondere wenn durch die private Internetnutzung dem Arbeitgeber Kosten (!) entstehen. Sollte keine (schriftliche) Regelung bestehen, entscheiden Sie sich im Zweifel gegen eine private Internet-Nutzung. Ein Anhaltspunkt bzgl. Zeit und Kosten, die Sie an Ihrem Arbeitsplatz für diese "Privatvergnügen" verwenden dürfen, kann auch eine Regelung zu privaten Telefongesprächen sein. 1) Schriftform der Kündigung durch eine BGB-Gesellschaft § 623 BGB Zur Wahrung der Schriftform der arbeitsrechtlichen Kündigung durch eine BGB-Gesellschaft müssen die nicht unterzeichnenden Gesellschafter durch den/die unterzeichnenden Gesellschafter zumindest erkennbar vertreten worden sein (i. V., oder ähnliches). Es reicht nicht aus, dass die Namen aller drei Gesellschafter unter der Kündigung gedruckt stehen, zwei unterschreiben und der Platz über dem Namen des Dritten frei bleibt. (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.4.2005, 2AZR 162/04)
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Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass ich trotz sorgfältiger Recherche keine Haftung für die Richtigkeit oben stehende Angaben übernehme. |